Antrag
der Abg. Bärbl Mielich u. a. GRÜNE
und
Stellungnahme des Umweltministeriums
Erdbebengefahr durch Tiefengeothermienutzung im Oberrheingraben; geplantes Tiefengeothermiekraftwerk der Badenova bei Breisach
Auszug
… 5. wer bei Schäden, inklusive der Folgen von Erdbeben, die durch den Bau oder den Betrieb von Tiefengeothermieanlagen entstehen, haftet;
Unbeschadet anderer Vorschriften haften bergrechtlich der Unternehmer und der Konzessionsinhaber gegenüber Dritten als Gesamtschuldner.
6. inwieweit die Bevölkerung der Beweislast enthoben und diese dem Betreiber auferlegt werden kann;
Die Bergschadensvermutung gilt nicht, da es sich im Falle einer Geothermiebohrung um eine Bohrung von Übertage aus handelt und nicht um untertägigen Bergbau. Darüber hinaus sind bergrechtlich für den zivilrechtlichen Schadensausgleich keine Beweisregeln verfügbar.
7. wie sie die Einschätzung des Schweizer Seismologen Prof. Domenico Giardini beurteilt, wonach in seismisch aktiven Zonen eher auf Warmwassergewinnung zum Unterhalt von oberflächennahen klassischen Wärmepumpen gesetzt werden sollte als auf Wärme- und Stromgewinnung durch EGS;
Erdbeben können im gesamten Landesgebiet von Baden-Württemberg auftreten. Eine Abgrenzung von seismisch aktiven Zonen wäre insofern schwierig. Auch in Gebieten geringerer Seismizität sind Erdbeben durch tiefe Geothermie nicht auszuschließen. Ein „Ausweichen“ in großräumig unbesiedelte Gebiete ist in Baden-Württemberg nicht möglich. Prof. Giardini …