20.03.2012
In Brühl (südlich von Mannheim) stimmte eine Mehrheit des Gemeinderats aus CDU, Freien Wählern und Grüner Liste Brühl am Montag dafür, gegen einen Beschluss des Landratsamtes Widerspruch einzulegen. Das Landratsamt hatte die Baugenehmigung für ein Geothermie-Kraftwerk verlängert. Die Schwetzinger Zeitung berichtet ausführlich über den Vorgang, der die Errichtung des Tiefengeothermie-Kraftwerks infrage stellt. Der Konflikt in Brühl und das schwierige Mediationsverfahren zur Geothermie in der Vorderpfalz stehen beispielhaft für das Akzeptanzproblem, das die tiefe Geothermie in Teilen der Bevölkerung derzeit hat.
http://www.geothermie-nachrichten.de/
morgenweb.de/region/schwetzinger-zeitung:
GEOTHERMIE: Bis auf die SPD-Fraktion und den Bürgermeister stimmt der Rat komplett für Widerspruch gegen die Baugenehmigung
Geothermie-Kraftwerke ausdrücklich nicht als privilegierte Vorhaben im Außenbereich anzusehen
Alle politischen Gruppen am Ratstisch mit Ausnahme der SPD seien inzwischen der Meinung, dass sich die Baugenehmigung als rechtswidrig erweisen werde. Das Bundesverwaltungsgericht und die Bundesregierung hätten festgestellt, dass Geothermie-Kraftwerke ausdrücklich nicht als privilegierte Vorhaben im Außenbereich anzusehen seien. Schon die Baugenehmigung hätte also nicht erteilt werden dürfen. Deshalb sollten Landratsamt und Regierungspräsidium die Sachlage nochmals überprüfen. Eine mögliche Schadensersatzgefahr für die Gemeinde sah Kieser nicht.
Sennwitz: Alle Mittel ausschöpfen
Für die Freien Wähler erklärte Heidi Sennwitz, man müsse alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um am Ende nicht in eine so ausweglose Lage wie die Landauer zu kommen. Selbst Geoenergy habe einst darauf hingewiesen, dass es keine baurechtliche Privilegierung gebe, „warum besteht das Landratsamt dennoch darauf?“
Baugesetzbuch (BauGB)
Tiefen-Geothermie ist nicht privilegiert
§ 35 Abs. 1 BauGB
Tiefengeothermische Anlagen sind im Außenbereich wegen fehlender notwendiger Grundstücksbezogenheit nicht bauplanungsrechtlich privilegiert und damit nicht zulässig.
Bericht der Bundesregierung / Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung vom 14. Mai 2011: Seiten 15 ff. unter der Textziffer 7: Rechtsrahmen für Geothermieprojekte
Textziffer 7.2: Ausführung der Bundesregierung zum Einfluss der Vorschriften des Baugesetzbuchs auf geothermische Projekte.
Die Bundesregierung hat sich dort klar geäussert, dass geothermische Projekte keine nach § 35 Abs. 1 BauGB im Aussenbereich privilegierte Vorhaben darstellen.
Zu dieser Äusserung hätte keine Veranlassung bestanden, wenn § 35 BauGB für die Bergrechtliche Genehmigung keine Rolle spielen würde.
Genau das Gegenteil ist der Fall: § 35 Abs. 1 BauGB ist auch von den Bergbehörden zu beachten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Geothermieanlagen im Aussenbereich keine privilegiertenVorhaben sind und nur ausnahmsweise im Einzelfall zugelassen werden können, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
§ 48 BBergG
Kommentierung von Boldt/Weller – Öffentliche Interessen!
Bundesverwaltungsgericht – Moers-Kapellen-Urteil
Kommentierung zu dieser Entscheidung – Monografie von Krämer/Neuhaus zum Bergrecht, 2001:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil ausdrücklich § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahin als nachbarschützend ausgelegt, dass eine Bergbehörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen beschränken oder untersagen muss, wenn – unbeschadet der Bergschadensregelung gem. $ 114 ff. BBergG – nur durch eine solche Untersagung eine unverhältnismässige Beeinträchtigung privaten Oberflächeneigentums vermieden werden kann.
Bohrplatzbau:
Bauliche Anlage im Sinne des § 35 BauGB. Unterliegt den Beschränkungen des § 35 BauGB.