„Anlagen der tiefen Geothermie werden aus dem MAP durch zinsverbilligte Darlehen mit Tilgungszuschüssen gefördert. Förderfähig sind:
– Die Errichtung der Tiefengeothermieanlage („Anlagenförderung“)
– Die Realisierung der Förder- und Injektionsbohrung („Bohrkostenförderung“)
sowie unvorhergesehene Mehrkosten gegenüber der Bohrplanung („Mehraufwendungen“)
– Die Reduzierung des Fündigkeitsrisikos durch Haftungsfreistellungen
für bis zu 80% der Bohrkosten („Kreditprogramm Fündigkeitsrisiko“)
– Die Errichtung von Wärmenetzen („Wärmenetze“)
Die KfW kann daraus Darlehen pro Projekt in einer Höhe von bis zu 80% der Bohrkosten vergeben. Diese Darlehen werden im Fall der Nichtfündigkeit haftungsfrei gestellt, d.h. sie müssen vom Kreditnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht weiter zurückgezahlt werden.
„KfW Sonderprogramm“ für allgemeine Projektfinanzierungen, wie u.a. Geothermieprojekte.
Das Programm refinanziert Banken mittels KfW-Krediten bis zu einem Kreditbetrag von i.d.R. 200 Mio. Euro pro Projekt.
Aufgrund der mit der Bohrung verbundenen hohen Investitionskosten und Risiken besteht bei Geothermieprojekten ein hohes Anfangshemmnis. Dies erschwert und verteuert die Finanzierung.
Hinzu kommt, dass die Finanzkraft der Akteure oftmals unzureichend ist. Außerdem sind die Stromgestehungskosten nach heutiger Kenntnis höher, als noch vor wenigen Jahren angenommen. “
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Niedriger Wirkungsgrad des Stromerzeugungsprozesses und hoher Eigenbedarf der Anlage
„Die Stromerzeugung aus Geothermie ist mit größeren Wirtschaftlichkeitsrisiken verbunden als die Stromerzeugung beispielsweise aus der Windenergie an Land oder aus Biomasse. Hinzu kommt als Besonderheit das Fündigkeitsrisiko. Sie ist auch mit größeren Risiken verbunden als die reine Wärmeerzeugung aus Geothermie. Wegen des niedrigen Wirkungsgrades des Stromerzeugungsprozesses und des hohen Eigenbedarfs der Anlage für die Tiefwasserpumpe und den Kühlkreislauf müssen für eine rentable Stromerzeugung höhere Temperaturen und Fließraten erreicht werden. Einnahmen aus Wärmeverkäufen sind daher ein weiteres wichtiges Standbein solcher Projekte, da sie die Rentabilität verbessern.“
Nutzungspflicht
„Das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sieht eine Nutzungspflicht im Neubau für erneuerbare Wärme vor. Diese Pflicht kann auch durch eine geothermische Wärmeversorgung, entweder durch die Nutzung oberflächennaher oder tiefer Geothermie, erfüllt werden.“
Bericht der Bundesregierung über ein Konzept zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung von geothermischer Stromerzeugung und Wärmenutzung
Verfasser Bundesregierung
Thema Geothermie
Erstellt am 17.03.09
Geändert am 13.05.09