Der Anwalt, der die Gemeinde zu den Möglichkeiten einer Klage gegen das Vorhaben eines Geothermie-Kraftwerks auf Tutzinger Flur berät, vertritt auf der anderen Seite die Kraftwerksentwickler zum Kraftwerk Wielenbach gegen die Gemeinde, bzw. den erklärten Bürgerwillen. In Wielenbach hatte der Gemeinderat ein Bürgerbegehren zum eigenen Anliegen gemacht, das forderte alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Kraftwerk zu verhindern.
Herr Rechtsanwalt Thoma befand sich bei der Frage, ob gegen die bergrechtliche Genehmigung seitens der Gemeinde Tutzing die fehlende Privilegierung eingewandt werden kann, möglicherweise in keinerlei Interessenkonflikt, da dies geltende Rechtslage ist.
Herr Rechtsanwalt Thoma befindet sich aber nach unserer Auffassung bei den weitergehenden Rechtsfragen doch in einem Interessenskonflikt, da man hier nicht für beide Interessenslager gleichzeitig tätig sein kann, auch wenn verschiedene Bauvorhaben betroffen sind.
Zudem kann auch die Unterlassung weitergehender Beratung der Gemeinde Tutzing durchaus als fragwürdig bezeichnet werden. Denn gegen die Vorhaben auf Tutziger Grund, die nicht dem Bergerecht unterliegen, sondern dem ganz normalen Baurecht, hat die Gemeinde durchaus ein Mitsprache- und gegebenenfalls auch ein Klagerecht.
Während also Rechtsanwalt Thoma bei seinen gut formulierten Bedenken der Gemeinde Tutzing an das Bergamt durchaus auch das Baurecht berücksichtigte, scheint dieses nach seiner Mandatsübernahme für die Erdwärme Oberland seiner Beratung für die Gemeinde Tutzing völlig entfallen zu sein.
Wie zu hören ist, hat RA Thoma dafür aber kurz vor der Gemeinderatssitzung in Wielenbach im Namen der Erdwärme Oberland den Gemeinderäten ein Schreiben zukommen lassen, das die Entscheidung der Gemeinderäte beeinflusst hat. Drei Räte teilten lt. der BifO mit, sie fühlten sich durch das Anwaltsschreiben der Betreiberseite in ihrer Entscheidungsfreiheit bedroht.