GKW Bernried – Informationen zum Genehmigungsbescheid der Bohrplatz-Herrichtung – Regierung von Oberbayern

Der Betriebsplan für die Herrichtung des Bohrplatzes Höhenried-West zur Durchführung der Explorationsbohrungen Bernried GT 1 und GT 4 wurde nach Massgabe der Ziffer III.1. des Bescheids gemäss §§ 52, 55 und 56 Bundesberggesetz – BBergG – zugelassen. (Befristet bis 31.12.2013)

 

Einblicke, Auszüge, Anmerkungen 

Landschaftsschutzverordnung, Rötlbach und Sofortvollzug
Unter 1. des Bescheids wird neben der Herrichtung des Bohrplatzes das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswassers aus dem Bereich des Bohrplatzes für die Zeit der Herrichtung, Bohr- und Testarbeiten in den Rötlbach genehmigt.
Weiter wird die gemäss der Landschaftsschutzverordnung erforderliche naturschutzrechtliche Gestaltung durch diese Betriebszulassung ersetzt und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

Neue Aufgaben und Geräte für die Feuerwehr
Bevor die BE-Geothermal Kraftwerks GmbH mit der Errichtung des Bohrplatzes beginnen kann, muss diese einige in den Nebenbestimmungen des Bescheids aufgeführte Auflagen erfüllen.
So muss sie mit der örtlichen Feuerwehr eine Abstimmung über alle Details vornehmen, die für die Durchführung eventueller Lösch- und Rettungsarbeiten von Belang sind.

Hier kommen auf die örtliche Feuerwehr zusätzliche Aufgaben und eine Aufstockung der feuerwehrtechnischen Ausrüstung im Bereich des Brandschutzes zu.
– Größere Mengen an Schaummittel sind vorzuhalten
– Spezialarmaturen müssen vorgehalten werden
– ebenso Chemikalien-Vollschutzanzüge
Zudem ist eine spezielle Aus- und Weiterbildung erforderlich.

Bohrplatzherrichtung – Drumlin
Der Ausgangszustand ist vor Baubeginn nach Lage und Höhe exakt aufzumessen.
Ein exaktes Geländeaufmass des betroffenen Drumlins (Geotop geschützter Hügel aus der Eiszeit) ist anzufertigen.

In Abstimmung mit der Bahn Netz AG ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

Unbestimmte Auflagen und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung
Der Bescheid enthält eine Reihe von unbestimmten Auflagen. Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung der jeweils genannten Gefährdungen sind teilweise nicht beschrieben.

Bauleitplanung? Privilegierung im Aussenbereich
Die Regierung von Oberbayern geht von einem privilegiertem Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB aus und davon, dass das Kraftwerk ausnahmsweise im Aussenbereich (Landschaftsschutzgebiet) errichtet werden darf und begründet dies mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

Das von Dr. Nils Dreier angefertigte Rechtsgutachten zur Frage der Privilegierung kommt hier zu einem gegenteiligen Ergebnis.
Da der Bericht der Bundesregierung über ein Konzept zur Förderung, Entwicklung und Wärmeerzeugung (Drucksache 16/13128) ebenfalls davon ausgeht, dass geothermische Projekte nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB im Aussenbereich privilegiert sind, wird auch dort eine Zulässigkeit des Projekts über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gesehen.

Naturschutz und Artenschutz
Die Regierung von Oberbayern, die Gemeinde Bernried und das Landratsamt Weilheim gehen erkennbar davon aus, dass die Errichtung des Bohrplatzes im Landschaftsschutzgebiet den Charakter des Gebiets nicht verändert oder dessen Schutzzweck zuwider läuft. Daher wurde die naturschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung im Schutzgebiet erteilt.

1) Zukünftige Zufahrt für 100-Tonner  2) der Auweiher 3) die Kraftwerkswiese 4) der Rötlbach

Das baugleiche Kraftwerk in Landau bei einem der vielen Störfälle

Biber, Schwarzstorch, Ringelnatter und Grosse Moosjungfer soll eine vermeintlich grosse Entfernung von 300 Metern zum Kraftwerksstandort ausreichend sein. Eidechse und Gelbbauchunke soll ein Reptilienzaun vom Kraftwerksgelände fern halten.

Aus unserer Sicht ist ein Fernhalten vieler Tier-Arten vom Kraftwerk nicht notwendig. Erfahrungen zeigen, dass diese während der Dauererschütterungen des Erdreichs spätestens bei Bohrbeginn flüchten werden. Eine Flucht im Winter bedeutet für viele Arten den Tod.

Bohrkeller
In der Genehmigung zur Herrichtung des Bohrplatzes enthalten sind 3 Bohrkeller. 3 Bohrungen je bis 33 Meter Tiefe durch die Grundwasserschichten. Durch diese Bohrkeller sollen später die Tiefbohrungen ausgeführt werden.

Im Bescheid verlangt: „Beim Setzen der Standrohre müssen schädliche Verunreinigungen des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen werden.“

„Die vorgelegte Statik für die Turmfundamente und den Bohrkeller ist noch von einem durch eine deutsche Bergbehörde für diesen Bereich anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Der Prüfbescheid ist dem Bergamt Südbayern vorzulegen.“

„Die gesammelten Schlämme und Leichtflüssigkeiten des inneren Bereichs sind von einer zertifizierten Fachfirma fachgerecht zu entsorgen. (…)

Gewässerschutz
Teil der wasserrechtlichen Genehmigung ist die Bemessung der Regenrückhalte- und Behandlungseinrichtungen. Hier ist auffällig, dass im Strassenbau bereits neuere und andere Bemessungsgrundlagen zu tragen kommen, als die im Bescheid aufgeführten.

Allerdings scheint die Behörde auch von zukünftig tendenziell intensiver werdenden Regenereignissen auszugehen; anders ist folgender Zusatz nicht zu interpretieren: „Die Zugrundelegung jedes anderen Ereignisses mit stärkeren Niederschlägen müsse begründet werden und könne sowieso jederzeit von noch intensiveren Ereignissen übertroffen werden,“

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswassers aus dem Bereich des Bohrplatzes für die Zeit der Herrichtung, Bohr- und Testarbeiten in den Rötlbach wurde genehmigt.

Die letzte Untersuchung des Rötlbachs fand 2006 statt. Gewässergüteklasse 2. Da aber neue Richtlinien herausgekommen sind hat das WWA im Mai 2011 wieder eine Analyse des Rötlbachs gemacht, deren Auswertung  jetzt in den Wintermonaten erfolgt. Die Gewässergüteklasse ist auch diese mal wieder „gut“ . Es wurde aber kein Tierbestand ( Krebse, Fische) aufgenommen, weil das Gewässer zu klein ist. Analysen werden normalerweise nur alle 10 Jahre gemacht.

Der Rötlbach ist der wichtigste Zulauf Westufer in den Starnberger See und mündet im Naturschutzgebiet Karpfenwinkel.

———————————————————-

Gewässerschutz zum Bauantrag

Das Rückhaltebecken wird auf die Regenmenge eines 1-jährigen 72-stündigen Regenereignisses bemessen. Dieses wird durch eine automatische Steuerung geöffnet und in den Rötlbach entleert.

Das Wasserwirtschaftsamt fordert hier eine „geeignete Steuerungseinheit“, die einen Druckabfall im System erkennt und Isopentan im Becken delektiert.

In der gesamten ORC-Anlage (Turbinen, Wärmetauscher, Rohrleitungen) werden sich 45 m3 Isopentan befinden.

Wasserwirtschaftsamt Weilheim: “ Bei Auftritt einer ungewollten Leckage im Gesamtsystem, angezeigt durch einen Druckabfall im System oder durch Auslösung der Detektionskabel, besteht die Möglichkeit, dass Isopentan aus dem Kreislauf austritt und in das entsprechend darunter liegende „Becken“ läuft. Als erste Maßnahme werden die Lukas durch Abschaltung der Speisepumpen von Turbine/Wärmetauscher abgekoppelt, um zu verhindern, dass im ungünstigsten Fall das gesamte Isopentan (45 m3) austritt. (…) “

Es folgen mehrere eventuelle Zustände zum Fassungsvolumen des Rückhaltebecken. Ein Notüberlauf soll vorgesehen werden.

Das Risiko eines Ausritts von Isopentan hält das Wasserwirtschaftsamt für gering.
Das einzige baugleiche Kraftwerk in Landau hat allerdings bereits Leckagen und den Austritt von Isopentan vorzuweisen. Druckabfälle im System zudem regelmässig.
In Landau ist giftiges und explosives Isopentan ausgetreten – Zum Einsatz im Geothermiekraftwerk wurde die Freiwillige Feuerwehr um 16:42 Uhr gerufen. Störfall in Landau: Am 22.03.2011 ist laut einem Bericht der RHEINPFALZ vom 24.03.2011 aus der Anlage hochgiftiges und hochexplosives Isopentan ausgetreten.

Da Landau das einzige bisher existierende GKW nach dem ORC Verfahren in Deutschland ist und hier bereits Isopentan freigesetzt wurde, ist die Gefahr einer Freisetzung als „hoch“ einzustufen und nicht wie immer behauptet „sehr unwahrscheinlich“