SV SparkassenVersicherung informiert
Brühl, 07.04.2010. Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, falls durch Geothermiebohrungen Erdbeben oder andere Erdveränderungen ausgelöst werden, die dann zu Gebäudeschäden führen?
Aus Sicht der Gebäudeversicherung ist ganz klar zu sagen, dass die Schäden nicht versichert sind. Dies betrifft nicht nur Verträge bei der SV SparkassenVersicherung.
Der zentrale Satz in unseren Versicherungsbedingungen lautet: „Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Naturgewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzuführen sind.“ Geothermiebohrungen sind eindeutig menschliches Verhalten.
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Versicherung für eine Gemeinde
Wir haben bei der Fachabteilung einer der größten Versicherungen Deutschlands nachgefragt, ob sie bereit wäre, für eine Gemeinde eine Versicherung für mögliche Risiken beim Betreiben eines Geothermiekraftwerks abzuschließen.
Wir haben folgende Antwort per e-mail erhalten:
„Bezügl.geo.Bohrung der Gemeinde:
Seit halbe Dörfer bei solchen Bohrungen verschüttet gegangen sind, können sie sich vorstellen, was am Versicherungsmarkt vor sich geht. Eine Absicherung für die Gemeinde können wir total vergessen.
Keine Chance. Unsere Versicherung schaut sich diese Themen nur genauer an, wenn Anfragen der Bohrfirmen selber kommen, die eine soche “Betriebshaftplicht” für sich brauchen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Versicherer die Anfrage der Gemeinde zeichnet.“
zum Artikel
Der Bernrieder Bürgermeister Steigenberger:
“Die BE Geothermal GmbH ist umfassend versichert. … Die Gemeinde Bernried a. S. legt äußerst großen Wert auf diese ausreichende Absicherung, da sie als Mitinhaber der Aufsuchungserlaubnis auch entsprechend haftet. Sie wird daher „Mitversicherter“ und im Falle einer Insolvenz der BE Geothermal GmbH auch Begünstigter aus den Versicherungen.”
EAPl025 Josef Steigenberger 08.10.2009
Während der Veranstaltung der BE-Geothermal GmbH am 22.6.2010 in Bernried erklärte Herr Steigenberger, dass im Falle einer Insolvenz der GmbH das Dorf Bernried in die Haftung ginge.
Betreiber-Haftpflicht
Das Beispiel aus Landau in der Pfalz zeigt, dass eine unbürokratische und zuverlässige Entschädigung, trotz einer dort existenten Haftpflichtversicherung des Betreibers nicht zu erwarten ist.
Auch der Hinweis auf eine angebliche Beweislastumkehr nach §120 des Bundesberggesetz (BBergG) scheint in der Realität leicht von den Investoren und Betreibern umgehbar zu sein und den Geschädigten nicht zu helfen.
Darüber hinaus gilt die Ersatzpflicht bei Bergschäden nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.
Einblicke:
PDF vom Februar 2010
Ein Regulierungs-Jungle ohne Erfolg
Wie auch vom Vorsitzendes des Geothermieverbands Gassner bestätigt, gilt das Bergschadengesetz während der Bohrungen (ca. 1/2 Jahr pro Bohrung) nicht. Der Geschädigte muss in langwierigen Gutachten und Prozessen beweisen, dass Erdbeben, bzw. Schäden durch die Geothermie-Bohrungen verursacht sind.